AGB

Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der TRIXX Studios für die Vermietung der Tonstudios



Nachstehende Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung Vertragsgegenstand, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Im Folgenden "TRIXX Studios" bzw. "Vermieter" genannt

  1. Der Auftraggeber (Mieter) bzw. dessen Beauftragter (Produzent) ist verpflichtet, die Termine für Beginn und Beendigung der Aufnahmen einzuhalten. Ein Anspruch auf Überlassung der Studioräume bei Terminüberschreitungen besteht nicht.
    Bei Nichteinhaltung fest bestellter Termine behalten wir uns die Berechnung einer Ausfallzeit zum halben Satz unserer Preisliste vor, sofern eine Auslastung durch andere Aufträge nicht mehr möglich war.
  2. Die Berechnung der Leistung erfolgt aufgrund des Aufnahmeberichts zu den jeweils gültigen Preisen. Der Mieter hat dem Vermieter rechtzeitig anzugeben, wer den Aufnahmebericht rechtsverbindlich abzeichnen und kontrollieren darf. Der Aufnahmebericht wird dem Mieter bzw. Produzenten nach Arbeitsschluss zur Gegenzeichnung vorgelegt. Mit seiner Unterschrift erkennt er die Richtigkeit der eingetragenen Arbeitsstunden und verbrauchten Materialien, sowie die technisch einwandfreie Qualität der Aufnahmen an. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
    Pausen von mehr als einer Stunde pro Aufnahmetag wenden voll berechnet. Angefangene Stunden werden jeweils auf halbe oder volle Stunden aufgerundet.
    Telefongespräche werden laut Preisliste berechnet. Der Produzent haftet für alle Gespräche, die über Apparate in den von ihm gemieteten Räumen geführt werden.
  3. Ausfallzeiten, die durch etwaige Störungen der Geräte während der Mietdauer entstehen, werden dem Mieter nicht berechnet. Die TRIXX Studios haften jedoch nicht für sonstige dadurch entstehende Schäden oder Kosten. Die TRIXX Studios haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des von ihnen gestellten Personals. Sie übernehmen keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die ihnen nicht gehören, und sie gewähren dem Benutzer bzw. Produzenten für diese Gegenstände auch keinen Versicherungsschutz. Das gilt ausdrücklich auch für Tonträger jeder Art, die dem Vermieter zur Aufbewahrung oder Lagerung in seinen Bandarchiven übergeben wurden.
    Der Mieter haftet für jegliche Sach und Personenschäden, die im Zusammenhang mit den an der Produktion beteiligten Personen und Gästen entstehen. Die TRIXX Studios werden vom Mieter für die Haftung aller Schäden, welche Besuchern oder an der Produktion beteiligten Personen in den Betriebsräumen oder auf dem Gelände zustoßen, befreit.
    Der Vermieter behält in sämtlichen Räumen das Hausrecht, auch während der Dauer der überlassung an den Produzenten.
  4. Der Mieter leistet spätestens bei Produktionsbeginn eine á conto Zahlung, die ca. 50% der zu erwartenden Studiokosten betragen sollte. Der gesamte Rechnungsbetrag ist sofort rein netto nach Rechnungserhalt fällig. Der Vermieter ist berechtigt, die Bänder bis zur entgültigen Bezahlung einzubehalten.
  5. Werden auf Wunsch des Produzenten Gegenstände versandt oder an einen anderen Ort gebracht, so erfolgt dies in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Produzenten.
  6. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin